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SK2 2020 13

Berufung Prozessrecht (308 Abs. 1 ZPO, ohne die Endentscheide)

Graubünden · 2020-07-27 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Sachverhalt

A. Am _____ 2019, um 13.32 Uhr, wurde das Fahrzeug mit der Kontrollschild- nummer _____ auf dem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grundstück (C._____, Parzelle Nr. _____) abgestellt. B. In der Folge beantragte A._____ mit Strafantrag vom 4. Januar 2020 beim Regionalgericht Prättigau/Davos die Bestrafung der lenkenden Person des Fahr- zeugs mit dem Kontrollschild _____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO. C. Als Halterin konnte B._____ ermittelt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wurde sie vom Regionalgericht zur Stellungnahme aufgefordert. D. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2020 führte B._____ aus, sie und ihr Mann hätten am 30. Dezember 2019 die Familie ihres Bruders D._____ und dessen Frau E._____ besucht. Es seien zu diesem Zeitpunkt alle Parkplätze besetzt gewesen, weshalb E._____ sie angewiesen habe, ihr Auto - wie auf dem vom Strafantragsteller eingereichten Foto - zu parkieren. E._____ bestätigte in der Folge schriftlich, dass sie B._____ die Erlaubnis erteilt habe, ih- ren Wagen auf dem besagten Grundstück in O.1_____ (C._____, Parzelle Nr. _____) zu parkieren. E. Die Stellungnahme wurde darauf dem Strafantragsteller zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob er nach wie vor am Strafantrag festhalte, oder ob er diesen zurückziehe. F. Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 teilte A._____ dem Regionalgericht Prättigau/Davos mit, er halte am Strafantrag fest. Das Fahrzeug sei widerrechtlich ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt gewesen. Er verweis in diesem Zusammenhang auf das ausgeschilderte Amtsverbot und die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 26 vom 28. Juli 2017 E. 5.1-5.5. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die Einzelrichterin am Regio- nalgericht Prättigau/Davos das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Wiederhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnis- vorbehalt. Vorliegend sei der beschuldigten Person das Parkieren auf dem Grund- stück erlaubt worden, weshalb es an einem tatbeständlichen Verhalten fehle. Zu-

3 / 10 dem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal die beschuldigte Person durch die befreundete Mieterin falsch informiert worden sei und B._____ in guten Treuen habe annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt, das Fahrzeug am ange- wiesenen Platz zu parkieren. H. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am

21. Februar 2020, erhob A._____ am 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos abzuweisen. 2. Weiter sei die beschuldigte Person zu verpflichten, die Busse von CHF 100.- und die Verfahrenskosten von CHF 50.- zu bezahlen. 3. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c StPO in der Höhe von CHF 700.- sei zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden. Mit Schreiben vom 5. März 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme. B._____ reichte innert Frist ebenfalls keine Vernehmlassung ein. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochte- nen Einstellungsverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehör- den oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied der Regionalgerichte in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die

4 / 10 gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsver- fügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde vom 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) gegen die am 21. Febru- ar 2020 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.2. Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jungendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO einstellte. Gegen diesen Übertre- tungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhob der Beschwerdeführer alsdann Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter. 2.1. Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). 2.2. Beim gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO ist nebst dem ding- lich Berechtigten an einem Grundstück auch der obligatorische Nutzungsberech- tigte wie der Mieter oder Pächter berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Vorlie- gend stellte A._____ in Vertretung von F._____ Strafantrag. Dabei brachte er vor, F._____ sei Miteigentümerin der Parzelle Nr. _____ in O.1_____. Einen Nachweis für die Eigentümerstellung mittels Grundbuchauszug und eine schriftliche Voll- macht von F._____ reichte A._____ vor Regionalgericht allerdings nicht ein. Ent-

5 / 10 gegen Erwägung 3.2. der Einstellungsverfügung hat A._____ somit vor Vorinstanz die Berechtigung zur Strafantragstellung mitnichten rechtsgenüglich dargetan. Es handelte sich vorderhand um eine blosse Behauptung. Immerhin wurde zumindest im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht nachgereicht, so dass von einer gültigen Strafantragstellung im Namen von F._____ auszugehen ist, zumal dies von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Deren Eigentümerstellung wurde in- dessen auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt, zumal der eingereichten Seite 1 des Grundbuchauszugs der Gemeinde Davos der Eigentümer nicht zu entneh- men ist. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies letztlich für den Ausgang des Verfahrens allerdings nicht entscheidend. 2.3. Die beim Kantonsgericht hängige Beschwerde wurde von G._____ einge- reicht, und zwar aufgrund des Wortlauts der Eingabe im eigenen Namen. Immer- hin führt er auf S. 2 unter der formellen Begründung der Beschwerde auf, er reiche die Eingabe in Vertretung seines Vaters A._____ ein. Gleichzeitig reichte er eine Vollmacht ein, mit welcher er von seinem Vater A._____ bevollmächtigt wird, ihn zu vertreten. Somit ist von einer Beschwerdeerhebung durch A._____, vertreten durch seinen Sohn G._____, auszugehen. Inwieweit A._____ zur Beschwerdeer- hebung legitimiert sein soll, wird allerdings weder dargelegt, noch ist dies ersicht- lich, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er dinglich oder obligatorisch an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ berechtigt sei. Auch hatte er den beim Regionalgericht eingereichten Strafantrag unbestrittenermassen nicht in eigenem Namen, sondern namens und im Auftrag von F._____ verfasst, so dass er nicht persönlich von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Eine Berechtigung von A._____ zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen ist somit nicht nach- gewiesen und daher zu verneinen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie von G._____ in Vertretung von A._____ eingereicht wurde. 2.4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde allenfalls als solche von F._____ entge- gengenommen werden kann. Die Vertretung einer Person setzt eine rechtsgenüg- liche Bevollmächtigung voraus. Ausserdem hat der Vertreter im Namen der vertre- tenen Person zu handeln. Beide Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt. G._____ reichte die Beschwerde wie bereits gesehen in eigenem Namen ein. Un- ter dem Titel Formelles führt er aus, er vertrete seinen Vater A._____. Ein Vertre- tungsverhältnis zwischen G._____ und F._____ wurde hingegen weder behauptet noch bewiesen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Vollmacht, welche F._____ im Jahre 2017 A._____ erteilt hatte, und der blosse Hinweis, A._____ habe in Vertretung der Grundeigentümerin Strafantrag gestellt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar wäre A._____ grundsätzlich berechtigt gewesen, die

6 / 10 von F._____ erhaltene Vollmacht auf Dritte zu übertragen. Eine solche Substituie- rung hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr hat A._____ die seinem Sohn erteil- te Vollmacht in eigenem Namen ausgestellt, ohne jeden Hinweis auf eine Substitu- ierung der Vollmacht von F._____. Auch die Beschwerde erhob G._____ nicht im Namen und in Vertretung von F._____, sondern in Vertretung von A._____. Dieser ist indessen nicht dinglich berechtigt an der Liegenschaft. Ausserdem macht er im Verfahren gegen B._____ auch keine Verletzung eigener obligatorischer Rechte geltend. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Die Bevollmächti- gung durch die Grundstückeigentümerin ermächtigt ihn nicht, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.5. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, nicht anders zu entscheiden ist. Zwar sind an solche Eingaben in formeller Hinsicht ge- ringere Anforderungen zu stellen, als bei anwaltlich vertretenen Parteien. Auch in solchen Fällen sind im Interesse der Rechtssicherheit allerdings minimale Vor- schriften einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn sich jemand wie vorliegend A._____ eine Generalvollmacht ausstellen lässt, mit welcher er sich generell mit der Überwachung und Durchsetzung der gerichtlichen Verbote beauftragen lässt. Nimmt er einen solchen Auftrag an, hat er sich entsprechend um die Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften zu kümmern. Vorliegend waren diese A._____ bereits aufgrund früherer Verfahren (Beschwerdeverfahren SK2 17 26 und 27) bekannt. 3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde aber auch aus materiellen Gründen als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte. 3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung der Einstellungsverfügung aus, gemäss gerichtlichem Verbot sei Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplät- zen und den Garagenvorplätzen untersagt. Im Umkehrschluss sei diese Formulie- rung so zu verstehen, dass es Berechtigte gebe, welchen das Parkieren auf den Parkplätzen und den Garagenvorplätzen erlaubt sei. Das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnisvorbehalt. Habe jemand die Erlaubnis erhalten, die verbote- ne Handlung zu verrichten, so gelte er nicht als Unberechtigter und könne nicht bestraft werden. Die Beschuldigte sei bei der Familie D._____/E._____ auf Be- such gewesen. Gemäss schriftlicher Auskunft von E._____ habe diese als Miete- rin einer Wohnung der Liegenschaft der Beschuldigten das Parkieren auf dem Grundstück erlaubt. Demzufolge fehle es an einem tatbeständlichen Verhalten.

7 / 10 Ausserdem sei aufgrund der erteilten Erlaubnis der subjektive Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. 3.2. Zunächst moniert der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Kantonsgericht habe in einer Verfügung vom 28. August 2017 (SK2 17 27) diese Argumentation der Vorinstanz bereits einmal kommentiert. In E. 5.2. dieses Entscheids habe die II. Strafkammer dazu festgehalten, es liege auf der Hand, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausordnung und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf E. 5.2. der Verfügung vom 28. August 2017 ist aus dem Zusammenhang gerissen und nicht vollständig. Das Kantonsge- richt hat in dieser Erwägung nämlich den von der Vorinstanz angeführten Umkehr- schluss ausdrücklich als zutreffend erachtet. Erläuternd hielt es fest, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Haus- und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien und sich Besucher auf die vor- gesehenen Besucherparkplätze zu beschränken hätten. Bereits mit der Verwen- dung des Adjektivs grundsätzlich wurde klargestellt, dass es hierzu Ausnahmen gibt. In E. 5.3. wurde sodann weiter ausgeführt, worin mögliche Ausnahmen zu sehen seien. So wurde festgehalten, dass die Sache möglicherweise anders zu beurteilen sei, wenn ein Mieter, bei welchem die beschuldigte Person zu Besuch war, das Parkieren erlaubt oder eine falsche Information erteilt habe, zumal das gerichtliche Verbot unter einem Erlaubnisvorbehalt stehe. Der von der Vorinstanz aus dem Text der Verbotstafel gezogene Umkehrschluss, dass es Berechtigte ge- ben könne, welchen das Parkieren erlaubt sei, ist somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend von einer solchen Berechtigung der beschuldigten Person auszugehen ist. 3.3. Unbestritten und durch ein Schreiben von E._____ vom Januar 2020 schriftlich belegt ist, dass diese als Mieterin der Liegenschaft und somit als obliga- torisch Berechtigte im Sinne vorstehender E. 3.2. der Beschuldigten erlaubte, auf dem Vorplatz zu parkieren. Ob E._____ angesichts der Hausordnung hierzu be- rechtigt war, ist für die Beurteilung des Verhaltens von B._____ nicht von Rele- vanz. Die Hausordnung richtet sich an die Mitbewohner der Liegenschaft. B._____ als Besucherin konnte und musste diese nicht kennen. Sie durfte sich als Besu- cherin ohne Weiteres auf die Auskunft der Mieterin E._____ verlassen. Es ist Sa- che der Liegenschaftsbewohner, ihre Besucher auf die Hausordnung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass diese auch von diesen eingehalten wird. Der Beschwerdeführer bestätigt dies im Prinzip, wenn er in diesem Zusammen-

8 / 10 hang auf S. 3 seiner Beschwerde ausführt, E._____ sei die Hausordnung bekannt gewesen. Sie habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass sie der Beschuldig- ten keine Erlaubnis habe erteilen können, den Vorplatz als Parkplatz zu benutzen. Dies mag zutreffen, doch übersieht er dabei, dass vorliegend nicht ein Fehlverhal- ten von E._____, sondern ein solches von B._____ zu überprüfen ist. Inwieweit E._____ durch die Erteilung der Erlaubnis allenfalls gegen die Hausordnung ver- stossen haben könnte, und welches die rechtlichen Konsequenzen daraus wären, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Jedenfalls durfte sich B._____ auf deren Aus- kunft verlassen. Somit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es seitens der beschuldigten B._____ bereits an einem tatbeständlichen Verhalten fehlt, zu- mal ihr das Parkieren durch eine obligatorisch berechtigte Person gestattet wurde. Jedenfalls kann der Beschuldigten zumindest in subjektiver Hinsicht kein tat- beständliches Verhalten vorgeworfen werden wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, in sub- jektiver Hinsicht sei Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person durch den befreundeten Mieter falsch informiert worden sei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 E. 5.3.). Dies treffe vorliegend zu, zumal B._____ von E._____ (Mieterin) erlaubt worden sei, ihr Fahrzeug auf dem Grundstück zu parkieren. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Lenker seinen Wagen in der Folge, ohne dies zu hinterfragen, dort abstelle, wo er vom befreundeten Mieter angewiesen worden sei, dies zu tun. Die beschuldigte Person halte in ihrer Stellungnahme denn auch fest, sie sei sich keiner widerrecht- lichen Handlung bewusst. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen das gerichtliche Ver- bot scheide daher aus. Aber auch Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen wer- den. Fahrlässig begehe ein Delikt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf keine Rücksicht nehme. Pflichtwidrig sei die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet sei (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachdem die beschuldigte Person von E._____ angewiesen worden sei, ihren Wagen am fraglichen Ort zu parkieren, habe sie in guten Treuen annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt. Eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Folglich sei der subjektive Tat- bestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Diesen Ausführungen der Vorin- stanz ist uneingeschränkt beizupflichten. 3.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die beschuldigte Person sei nicht dinglich berechtigt an Parzelle Nr. _____ und somit nicht befugt, eine dem Amts-

9 / 10 verbot zuwiderlaufende Erlaubnis auszusprechen. E._____ könne sich als Mieterin einem durch die Eigentümerin erwirkten Amtsverbot nicht widersetzen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer, dass E._____ nicht beschuldigte Per- son, sondern Mieterin einer Wohnung der Liegenschaft ist. Die Beschuldigte B._____ wiederum durfte sich auf die von der Mieterin erteilte Auskunft verlassen. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigten weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein tatbeständliches Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 4. Im Resultat ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor- liegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen folglich zu Lasten von A._____.

10 / 10 III.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c StPO in der Höhe von CHF 700.- sei zu leisten.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung der Einstellungsverfügung aus, gemäss gerichtlichem Verbot sei Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplät- zen und den Garagenvorplätzen untersagt. Im Umkehrschluss sei diese Formulie- rung so zu verstehen, dass es Berechtigte gebe, welchen das Parkieren auf den Parkplätzen und den Garagenvorplätzen erlaubt sei. Das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnisvorbehalt. Habe jemand die Erlaubnis erhalten, die verbote- ne Handlung zu verrichten, so gelte er nicht als Unberechtigter und könne nicht bestraft werden. Die Beschuldigte sei bei der Familie D._____/E._____ auf Be- such gewesen. Gemäss schriftlicher Auskunft von E._____ habe diese als Miete- rin einer Wohnung der Liegenschaft der Beschuldigten das Parkieren auf dem Grundstück erlaubt. Demzufolge fehle es an einem tatbeständlichen Verhalten.

E. 3.2 Zunächst moniert der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Kantonsgericht habe in einer Verfügung vom 28. August 2017 (SK2 17 27) diese Argumentation der Vorinstanz bereits einmal kommentiert. In E. 5.2. dieses Entscheids habe die II. Strafkammer dazu festgehalten, es liege auf der Hand, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausordnung und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf E. 5.2. der Verfügung vom 28. August 2017 ist aus dem Zusammenhang gerissen und nicht vollständig. Das Kantonsge- richt hat in dieser Erwägung nämlich den von der Vorinstanz angeführten Umkehr- schluss ausdrücklich als zutreffend erachtet. Erläuternd hielt es fest, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Haus- und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien und sich Besucher auf die vor- gesehenen Besucherparkplätze zu beschränken hätten. Bereits mit der Verwen- dung des Adjektivs grundsätzlich wurde klargestellt, dass es hierzu Ausnahmen gibt. In E. 5.3. wurde sodann weiter ausgeführt, worin mögliche Ausnahmen zu sehen seien. So wurde festgehalten, dass die Sache möglicherweise anders zu beurteilen sei, wenn ein Mieter, bei welchem die beschuldigte Person zu Besuch war, das Parkieren erlaubt oder eine falsche Information erteilt habe, zumal das gerichtliche Verbot unter einem Erlaubnisvorbehalt stehe. Der von der Vorinstanz aus dem Text der Verbotstafel gezogene Umkehrschluss, dass es Berechtigte ge- ben könne, welchen das Parkieren erlaubt sei, ist somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend von einer solchen Berechtigung der beschuldigten Person auszugehen ist.

E. 3.3 Unbestritten und durch ein Schreiben von E._____ vom Januar 2020 schriftlich belegt ist, dass diese als Mieterin der Liegenschaft und somit als obliga- torisch Berechtigte im Sinne vorstehender E. 3.2. der Beschuldigten erlaubte, auf dem Vorplatz zu parkieren. Ob E._____ angesichts der Hausordnung hierzu be- rechtigt war, ist für die Beurteilung des Verhaltens von B._____ nicht von Rele- vanz. Die Hausordnung richtet sich an die Mitbewohner der Liegenschaft. B._____ als Besucherin konnte und musste diese nicht kennen. Sie durfte sich als Besu- cherin ohne Weiteres auf die Auskunft der Mieterin E._____ verlassen. Es ist Sa- che der Liegenschaftsbewohner, ihre Besucher auf die Hausordnung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass diese auch von diesen eingehalten wird. Der Beschwerdeführer bestätigt dies im Prinzip, wenn er in diesem Zusammen-

E. 3.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die beschuldigte Person sei nicht dinglich berechtigt an Parzelle Nr. _____ und somit nicht befugt, eine dem Amts-

E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigten weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein tatbeständliches Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 4. Im Resultat ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor- liegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen folglich zu Lasten von A._____.

E. 4 / 10

gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich

sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1

und 2 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri-

schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsver-

fügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden

Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und

begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be-

schwerde vom 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) gegen die am 21. Febru-

ar 2020 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht

Prättigau/Davos ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

1.2.

Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht

und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jungendstrafsachen. Ist die Beschwer-

deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver-

fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen

zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be-

schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin am Regionalgericht

Prättigau/Davos zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein ge-

richtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO einstellte. Gegen diesen Übertre-

tungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB;

SR 311.0]) erhob der Beschwerdeführer alsdann Beschwerde beim Kantonsge-

richt von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter.

2.1.

Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes-

se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein

Rechtsmittel zu ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit.

b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser

Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).

2.2.

Beim gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO ist nebst dem ding-

lich Berechtigten an einem Grundstück auch der obligatorische Nutzungsberech-

tigte wie der Mieter oder Pächter berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Vorlie-

gend stellte A._____ in Vertretung von F._____ Strafantrag. Dabei brachte er vor,

F._____ sei Miteigentümerin der Parzelle Nr. _____ in O.1_____. Einen Nachweis

für die Eigentümerstellung mittels Grundbuchauszug und eine schriftliche Voll-

macht von F._____ reichte A._____ vor Regionalgericht allerdings nicht ein. Ent-

E. 5 / 10

gegen Erwägung 3.2. der Einstellungsverfügung hat A._____ somit vor Vorinstanz

die Berechtigung zur Strafantragstellung mitnichten rechtsgenüglich dargetan. Es

handelte sich vorderhand um eine blosse Behauptung. Immerhin wurde zumindest

im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht nachgereicht, so dass von einer gültigen

Strafantragstellung im Namen von F._____ auszugehen ist, zumal dies von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Deren Eigentümerstellung wurde in-

dessen auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt, zumal der eingereichten Seite

1 des Grundbuchauszugs der Gemeinde Davos der Eigentümer nicht zu entneh-

men ist. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies letztlich für den

Ausgang des Verfahrens allerdings nicht entscheidend.

2.3.

Die beim Kantonsgericht hängige Beschwerde wurde von G._____ einge-

reicht, und zwar aufgrund des Wortlauts der Eingabe im eigenen Namen. Immer-

hin führt er auf S. 2 unter der formellen Begründung der Beschwerde auf, er reiche

die Eingabe in Vertretung seines Vaters A._____ ein. Gleichzeitig reichte er eine

Vollmacht ein, mit welcher er von seinem Vater A._____ bevollmächtigt wird, ihn

zu vertreten. Somit ist von einer Beschwerdeerhebung durch A._____, vertreten

durch seinen Sohn G._____, auszugehen. Inwieweit A._____ zur Beschwerdeer-

hebung legitimiert sein soll, wird allerdings weder dargelegt, noch ist dies ersicht-

lich, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er dinglich oder obligatorisch an

der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ berechtigt sei. Auch hatte er den beim

Regionalgericht eingereichten Strafantrag unbestrittenermassen nicht in eigenem

Namen, sondern namens und im Auftrag von F._____ verfasst, so dass er nicht

persönlich von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Eine Berechtigung von

A._____ zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen ist somit nicht nach-

gewiesen und daher zu verneinen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten,

soweit sie von G._____ in Vertretung von A._____ eingereicht wurde.

2.4.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerde allenfalls als solche von F._____ entge-

gengenommen werden kann. Die Vertretung einer Person setzt eine rechtsgenüg-

liche Bevollmächtigung voraus. Ausserdem hat der Vertreter im Namen der vertre-

tenen Person zu handeln. Beide Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt.

G._____ reichte die Beschwerde wie bereits gesehen in eigenem Namen ein. Un-

ter dem Titel Formelles führt er aus, er vertrete seinen Vater A._____. Ein Vertre-

tungsverhältnis zwischen G._____ und F._____ wurde hingegen weder behauptet

noch bewiesen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Vollmacht,

welche F._____ im Jahre 2017 A._____ erteilt hatte, und der blosse Hinweis,

A._____ habe in Vertretung der Grundeigentümerin Strafantrag gestellt, vermag

daran nichts zu ändern. Zwar wäre A._____ grundsätzlich berechtigt gewesen, die

E. 6 / 10 von F._____ erhaltene Vollmacht auf Dritte zu übertragen. Eine solche Substituie- rung hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr hat A._____ die seinem Sohn erteil- te Vollmacht in eigenem Namen ausgestellt, ohne jeden Hinweis auf eine Substitu- ierung der Vollmacht von F._____. Auch die Beschwerde erhob G._____ nicht im Namen und in Vertretung von F._____, sondern in Vertretung von A._____. Dieser ist indessen nicht dinglich berechtigt an der Liegenschaft. Ausserdem macht er im Verfahren gegen B._____ auch keine Verletzung eigener obligatorischer Rechte geltend. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Die Bevollmächti- gung durch die Grundstückeigentümerin ermächtigt ihn nicht, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.5. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, nicht anders zu entscheiden ist. Zwar sind an solche Eingaben in formeller Hinsicht ge- ringere Anforderungen zu stellen, als bei anwaltlich vertretenen Parteien. Auch in solchen Fällen sind im Interesse der Rechtssicherheit allerdings minimale Vor- schriften einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn sich jemand wie vorliegend A._____ eine Generalvollmacht ausstellen lässt, mit welcher er sich generell mit der Überwachung und Durchsetzung der gerichtlichen Verbote beauftragen lässt. Nimmt er einen solchen Auftrag an, hat er sich entsprechend um die Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften zu kümmern. Vorliegend waren diese A._____ bereits aufgrund früherer Verfahren (Beschwerdeverfahren SK2 17 26 und 27) bekannt. 3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde aber auch aus materiellen Gründen als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte.

E. 7 / 10 Ausserdem sei aufgrund der erteilten Erlaubnis der subjektive Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt.

E. 8 / 10

hang auf S. 3 seiner Beschwerde ausführt, E._____ sei die Hausordnung bekannt

gewesen. Sie habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass sie der Beschuldig-

ten keine Erlaubnis habe erteilen können, den Vorplatz als Parkplatz zu benutzen.

Dies mag zutreffen, doch übersieht er dabei, dass vorliegend nicht ein Fehlverhal-

ten von E._____, sondern ein solches von B._____ zu überprüfen ist. Inwieweit

E._____ durch die Erteilung der Erlaubnis allenfalls gegen die Hausordnung ver-

stossen haben könnte, und welches die rechtlichen Konsequenzen daraus wären,

ist vorliegend nicht zu beurteilen. Jedenfalls durfte sich B._____ auf deren Aus-

kunft verlassen. Somit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es seitens

der beschuldigten B._____ bereits an einem tatbeständlichen Verhalten fehlt, zu-

mal ihr das Parkieren durch eine obligatorisch berechtigte Person gestattet wurde.

Jedenfalls kann der Beschuldigten zumindest in subjektiver Hinsicht kein tat-

beständliches Verhalten vorgeworfen werden wie die Vorinstanz mit zutreffender

Begründung festhielt. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, in sub-

jektiver Hinsicht sei Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Daran fehle es, wenn

die beschuldigte Person durch den befreundeten Mieter falsch informiert worden

sei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 E.

5.3.). Dies treffe vorliegend zu, zumal B._____ von E._____ (Mieterin) erlaubt

worden sei, ihr Fahrzeug auf dem Grundstück zu parkieren. Es entspreche dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein

Lenker seinen Wagen in der Folge, ohne dies zu hinterfragen, dort abstelle, wo er

vom befreundeten Mieter angewiesen worden sei, dies zu tun. Die beschuldigte

Person halte in ihrer Stellungnahme denn auch fest, sie sei sich keiner widerrecht-

lichen Handlung bewusst. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen das gerichtliche Ver-

bot scheide daher aus. Aber auch Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen wer-

den. Fahrlässig begehe ein Delikt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht-

widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf keine Rücksicht nehme.

Pflichtwidrig sei die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachte, zu

der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver-

pflichtet sei (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachdem die beschuldigte Person von E._____

angewiesen worden sei, ihren Wagen am fraglichen Ort zu parkieren, habe sie in

guten Treuen annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt. Eine pflichtwidrige Un-

vorsichtigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Folglich sei der subjektive Tat-

bestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Diesen Ausführungen der Vorin-

stanz ist uneingeschränkt beizupflichten.

E. 9 / 10 verbot zuwiderlaufende Erlaubnis auszusprechen. E._____ könne sich als Mieterin einem durch die Eigentümerin erwirkten Amtsverbot nicht widersetzen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer, dass E._____ nicht beschuldigte Per- son, sondern Mieterin einer Wohnung der Liegenschaft ist. Die Beschuldigte B._____ wiederum durfte sich auf die von der Mieterin erteilte Auskunft verlassen.

E. 10 / 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von diesem erbrachten Kos- tenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Verfügung vom 27. Juli 2020 Referenz SK2 20 13 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch G._____ gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzel- richter vom 20.02.2020, mitgeteilt am 21.02.2020 (Proz. Nr. 535- 2020-4) Mitteilung

29. Juli 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. Am _____ 2019, um 13.32 Uhr, wurde das Fahrzeug mit der Kontrollschild- nummer _____ auf dem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grundstück (C._____, Parzelle Nr. _____) abgestellt. B. In der Folge beantragte A._____ mit Strafantrag vom 4. Januar 2020 beim Regionalgericht Prättigau/Davos die Bestrafung der lenkenden Person des Fahr- zeugs mit dem Kontrollschild _____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO. C. Als Halterin konnte B._____ ermittelt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wurde sie vom Regionalgericht zur Stellungnahme aufgefordert. D. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2020 führte B._____ aus, sie und ihr Mann hätten am 30. Dezember 2019 die Familie ihres Bruders D._____ und dessen Frau E._____ besucht. Es seien zu diesem Zeitpunkt alle Parkplätze besetzt gewesen, weshalb E._____ sie angewiesen habe, ihr Auto - wie auf dem vom Strafantragsteller eingereichten Foto - zu parkieren. E._____ bestätigte in der Folge schriftlich, dass sie B._____ die Erlaubnis erteilt habe, ih- ren Wagen auf dem besagten Grundstück in O.1_____ (C._____, Parzelle Nr. _____) zu parkieren. E. Die Stellungnahme wurde darauf dem Strafantragsteller zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob er nach wie vor am Strafantrag festhalte, oder ob er diesen zurückziehe. F. Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 teilte A._____ dem Regionalgericht Prättigau/Davos mit, er halte am Strafantrag fest. Das Fahrzeug sei widerrechtlich ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt gewesen. Er verweis in diesem Zusammenhang auf das ausgeschilderte Amtsverbot und die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 26 vom 28. Juli 2017 E. 5.1-5.5. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die Einzelrichterin am Regio- nalgericht Prättigau/Davos das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Wiederhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnis- vorbehalt. Vorliegend sei der beschuldigten Person das Parkieren auf dem Grund- stück erlaubt worden, weshalb es an einem tatbeständlichen Verhalten fehle. Zu-

3 / 10 dem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal die beschuldigte Person durch die befreundete Mieterin falsch informiert worden sei und B._____ in guten Treuen habe annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt, das Fahrzeug am ange- wiesenen Platz zu parkieren. H. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am

21. Februar 2020, erhob A._____ am 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos abzuweisen. 2. Weiter sei die beschuldigte Person zu verpflichten, die Busse von CHF 100.- und die Verfahrenskosten von CHF 50.- zu bezahlen. 3. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c StPO in der Höhe von CHF 700.- sei zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden. Mit Schreiben vom 5. März 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme. B._____ reichte innert Frist ebenfalls keine Vernehmlassung ein. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochte- nen Einstellungsverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehör- den oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied der Regionalgerichte in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die

4 / 10 gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsver- fügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde vom 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) gegen die am 21. Febru- ar 2020 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.2. Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jungendstrafsachen. Ist die Beschwer- deinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Ver- fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO einstellte. Gegen diesen Übertre- tungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhob der Beschwerdeführer alsdann Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter. 2.1. Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). 2.2. Beim gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO ist nebst dem ding- lich Berechtigten an einem Grundstück auch der obligatorische Nutzungsberech- tigte wie der Mieter oder Pächter berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Vorlie- gend stellte A._____ in Vertretung von F._____ Strafantrag. Dabei brachte er vor, F._____ sei Miteigentümerin der Parzelle Nr. _____ in O.1_____. Einen Nachweis für die Eigentümerstellung mittels Grundbuchauszug und eine schriftliche Voll- macht von F._____ reichte A._____ vor Regionalgericht allerdings nicht ein. Ent-

5 / 10 gegen Erwägung 3.2. der Einstellungsverfügung hat A._____ somit vor Vorinstanz die Berechtigung zur Strafantragstellung mitnichten rechtsgenüglich dargetan. Es handelte sich vorderhand um eine blosse Behauptung. Immerhin wurde zumindest im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht nachgereicht, so dass von einer gültigen Strafantragstellung im Namen von F._____ auszugehen ist, zumal dies von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde. Deren Eigentümerstellung wurde in- dessen auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt, zumal der eingereichten Seite 1 des Grundbuchauszugs der Gemeinde Davos der Eigentümer nicht zu entneh- men ist. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dies letztlich für den Ausgang des Verfahrens allerdings nicht entscheidend. 2.3. Die beim Kantonsgericht hängige Beschwerde wurde von G._____ einge- reicht, und zwar aufgrund des Wortlauts der Eingabe im eigenen Namen. Immer- hin führt er auf S. 2 unter der formellen Begründung der Beschwerde auf, er reiche die Eingabe in Vertretung seines Vaters A._____ ein. Gleichzeitig reichte er eine Vollmacht ein, mit welcher er von seinem Vater A._____ bevollmächtigt wird, ihn zu vertreten. Somit ist von einer Beschwerdeerhebung durch A._____, vertreten durch seinen Sohn G._____, auszugehen. Inwieweit A._____ zur Beschwerdeer- hebung legitimiert sein soll, wird allerdings weder dargelegt, noch ist dies ersicht- lich, zumal er weder behauptet noch belegt, dass er dinglich oder obligatorisch an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ berechtigt sei. Auch hatte er den beim Regionalgericht eingereichten Strafantrag unbestrittenermassen nicht in eigenem Namen, sondern namens und im Auftrag von F._____ verfasst, so dass er nicht persönlich von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Eine Berechtigung von A._____ zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen ist somit nicht nach- gewiesen und daher zu verneinen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie von G._____ in Vertretung von A._____ eingereicht wurde. 2.4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde allenfalls als solche von F._____ entge- gengenommen werden kann. Die Vertretung einer Person setzt eine rechtsgenüg- liche Bevollmächtigung voraus. Ausserdem hat der Vertreter im Namen der vertre- tenen Person zu handeln. Beide Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt. G._____ reichte die Beschwerde wie bereits gesehen in eigenem Namen ein. Un- ter dem Titel Formelles führt er aus, er vertrete seinen Vater A._____. Ein Vertre- tungsverhältnis zwischen G._____ und F._____ wurde hingegen weder behauptet noch bewiesen. Die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte Vollmacht, welche F._____ im Jahre 2017 A._____ erteilt hatte, und der blosse Hinweis, A._____ habe in Vertretung der Grundeigentümerin Strafantrag gestellt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar wäre A._____ grundsätzlich berechtigt gewesen, die

6 / 10 von F._____ erhaltene Vollmacht auf Dritte zu übertragen. Eine solche Substituie- rung hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr hat A._____ die seinem Sohn erteil- te Vollmacht in eigenem Namen ausgestellt, ohne jeden Hinweis auf eine Substitu- ierung der Vollmacht von F._____. Auch die Beschwerde erhob G._____ nicht im Namen und in Vertretung von F._____, sondern in Vertretung von A._____. Dieser ist indessen nicht dinglich berechtigt an der Liegenschaft. Ausserdem macht er im Verfahren gegen B._____ auch keine Verletzung eigener obligatorischer Rechte geltend. Damit ist er zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Die Bevollmächti- gung durch die Grundstückeigentümerin ermächtigt ihn nicht, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.5. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, nicht anders zu entscheiden ist. Zwar sind an solche Eingaben in formeller Hinsicht ge- ringere Anforderungen zu stellen, als bei anwaltlich vertretenen Parteien. Auch in solchen Fällen sind im Interesse der Rechtssicherheit allerdings minimale Vor- schriften einzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn sich jemand wie vorliegend A._____ eine Generalvollmacht ausstellen lässt, mit welcher er sich generell mit der Überwachung und Durchsetzung der gerichtlichen Verbote beauftragen lässt. Nimmt er einen solchen Auftrag an, hat er sich entsprechend um die Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften zu kümmern. Vorliegend waren diese A._____ bereits aufgrund früherer Verfahren (Beschwerdeverfahren SK2 17 26 und 27) bekannt. 3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde aber auch aus materiellen Gründen als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte. 3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung der Einstellungsverfügung aus, gemäss gerichtlichem Verbot sei Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplät- zen und den Garagenvorplätzen untersagt. Im Umkehrschluss sei diese Formulie- rung so zu verstehen, dass es Berechtigte gebe, welchen das Parkieren auf den Parkplätzen und den Garagenvorplätzen erlaubt sei. Das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnisvorbehalt. Habe jemand die Erlaubnis erhalten, die verbote- ne Handlung zu verrichten, so gelte er nicht als Unberechtigter und könne nicht bestraft werden. Die Beschuldigte sei bei der Familie D._____/E._____ auf Be- such gewesen. Gemäss schriftlicher Auskunft von E._____ habe diese als Miete- rin einer Wohnung der Liegenschaft der Beschuldigten das Parkieren auf dem Grundstück erlaubt. Demzufolge fehle es an einem tatbeständlichen Verhalten.

7 / 10 Ausserdem sei aufgrund der erteilten Erlaubnis der subjektive Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. 3.2. Zunächst moniert der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Kantonsgericht habe in einer Verfügung vom 28. August 2017 (SK2 17 27) diese Argumentation der Vorinstanz bereits einmal kommentiert. In E. 5.2. dieses Entscheids habe die II. Strafkammer dazu festgehalten, es liege auf der Hand, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausordnung und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf E. 5.2. der Verfügung vom 28. August 2017 ist aus dem Zusammenhang gerissen und nicht vollständig. Das Kantonsge- richt hat in dieser Erwägung nämlich den von der Vorinstanz angeführten Umkehr- schluss ausdrücklich als zutreffend erachtet. Erläuternd hielt es fest, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Haus- und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien und sich Besucher auf die vor- gesehenen Besucherparkplätze zu beschränken hätten. Bereits mit der Verwen- dung des Adjektivs grundsätzlich wurde klargestellt, dass es hierzu Ausnahmen gibt. In E. 5.3. wurde sodann weiter ausgeführt, worin mögliche Ausnahmen zu sehen seien. So wurde festgehalten, dass die Sache möglicherweise anders zu beurteilen sei, wenn ein Mieter, bei welchem die beschuldigte Person zu Besuch war, das Parkieren erlaubt oder eine falsche Information erteilt habe, zumal das gerichtliche Verbot unter einem Erlaubnisvorbehalt stehe. Der von der Vorinstanz aus dem Text der Verbotstafel gezogene Umkehrschluss, dass es Berechtigte ge- ben könne, welchen das Parkieren erlaubt sei, ist somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend von einer solchen Berechtigung der beschuldigten Person auszugehen ist. 3.3. Unbestritten und durch ein Schreiben von E._____ vom Januar 2020 schriftlich belegt ist, dass diese als Mieterin der Liegenschaft und somit als obliga- torisch Berechtigte im Sinne vorstehender E. 3.2. der Beschuldigten erlaubte, auf dem Vorplatz zu parkieren. Ob E._____ angesichts der Hausordnung hierzu be- rechtigt war, ist für die Beurteilung des Verhaltens von B._____ nicht von Rele- vanz. Die Hausordnung richtet sich an die Mitbewohner der Liegenschaft. B._____ als Besucherin konnte und musste diese nicht kennen. Sie durfte sich als Besu- cherin ohne Weiteres auf die Auskunft der Mieterin E._____ verlassen. Es ist Sa- che der Liegenschaftsbewohner, ihre Besucher auf die Hausordnung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass diese auch von diesen eingehalten wird. Der Beschwerdeführer bestätigt dies im Prinzip, wenn er in diesem Zusammen-

8 / 10 hang auf S. 3 seiner Beschwerde ausführt, E._____ sei die Hausordnung bekannt gewesen. Sie habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass sie der Beschuldig- ten keine Erlaubnis habe erteilen können, den Vorplatz als Parkplatz zu benutzen. Dies mag zutreffen, doch übersieht er dabei, dass vorliegend nicht ein Fehlverhal- ten von E._____, sondern ein solches von B._____ zu überprüfen ist. Inwieweit E._____ durch die Erteilung der Erlaubnis allenfalls gegen die Hausordnung ver- stossen haben könnte, und welches die rechtlichen Konsequenzen daraus wären, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Jedenfalls durfte sich B._____ auf deren Aus- kunft verlassen. Somit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es seitens der beschuldigten B._____ bereits an einem tatbeständlichen Verhalten fehlt, zu- mal ihr das Parkieren durch eine obligatorisch berechtigte Person gestattet wurde. Jedenfalls kann der Beschuldigten zumindest in subjektiver Hinsicht kein tat- beständliches Verhalten vorgeworfen werden wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, in sub- jektiver Hinsicht sei Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person durch den befreundeten Mieter falsch informiert worden sei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 E. 5.3.). Dies treffe vorliegend zu, zumal B._____ von E._____ (Mieterin) erlaubt worden sei, ihr Fahrzeug auf dem Grundstück zu parkieren. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Lenker seinen Wagen in der Folge, ohne dies zu hinterfragen, dort abstelle, wo er vom befreundeten Mieter angewiesen worden sei, dies zu tun. Die beschuldigte Person halte in ihrer Stellungnahme denn auch fest, sie sei sich keiner widerrecht- lichen Handlung bewusst. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen das gerichtliche Ver- bot scheide daher aus. Aber auch Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen wer- den. Fahrlässig begehe ein Delikt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf keine Rücksicht nehme. Pflichtwidrig sei die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet sei (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachdem die beschuldigte Person von E._____ angewiesen worden sei, ihren Wagen am fraglichen Ort zu parkieren, habe sie in guten Treuen annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt. Eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Folglich sei der subjektive Tat- bestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Diesen Ausführungen der Vorin- stanz ist uneingeschränkt beizupflichten. 3.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die beschuldigte Person sei nicht dinglich berechtigt an Parzelle Nr. _____ und somit nicht befugt, eine dem Amts-

9 / 10 verbot zuwiderlaufende Erlaubnis auszusprechen. E._____ könne sich als Mieterin einem durch die Eigentümerin erwirkten Amtsverbot nicht widersetzen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer, dass E._____ nicht beschuldigte Per- son, sondern Mieterin einer Wohnung der Liegenschaft ist. Die Beschuldigte B._____ wiederum durfte sich auf die von der Mieterin erteilte Auskunft verlassen. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigten weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein tatbeständliches Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 4. Im Resultat ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor- liegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen folglich zu Lasten von A._____.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von diesem erbrachten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG 4. Mitteilung an: